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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 4 Energiereglement (EnR) - Stand der Technik

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 4 EnR · Stand der Technik

1. Die nach diesem Reglement geforderten Massnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.

2. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen.

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