40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 4 Energiereglement (EnR) - Stand der Technik
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4 EnR · Stand der Technik
1. Die nach diesem Reglement geforderten Massnahmen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst und dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen.