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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 35 Energiereglement (EnR) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Artikel 35 EnR · Übergangsbestimmung

1. Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht erstinstanzlich entschieden sind.

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