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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 33 Energiereglement (EnR) - Erfolgskontrolle

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 33 EnR · Erfolgskontrolle

1. Die für die Erfolgskontrolle benötigten Werte, insbesondere die Energieverbrauchszahlen, sind während fünf Jahren nach der Bauabnahme aufzubewahren und dem Amt für Energie auf Verlangen mitzuteilen.

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