40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 33 Energiereglement (EnR) - Erfolgskontrolle
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 33 EnR · Erfolgskontrolle
1. Die für die Erfolgskontrolle benötigten Werte, insbesondere die Energieverbrauchszahlen, sind während fünf Jahren nach der Bauabnahme aufzubewahren und dem Amt für Energie auf Verlangen mitzuteilen.