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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 32 Energiereglement (EnR) - Verfahren: Überprüfung des Nachweises

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 32 EnR · Verfahren: Überprüfung des Nachweises

1. Die Gemeindebaubehörde kann die Angaben nach Artikel 33 einem privaten Fachmann zur Überprüfung einreichen.

2. Das Amt für Energie bezeichnet die Fachleute, die diese Überprüfung durchführen können.

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