40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 32 Energiereglement (EnR) - Verfahren: Überprüfung des Nachweises
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 32 EnR · Verfahren: Überprüfung des Nachweises
1. Die Gemeindebaubehörde kann die Angaben nach Artikel 33 einem privaten Fachmann zur Überprüfung einreichen.
2. Das Amt für Energie bezeichnet die Fachleute, die diese Überprüfung durchführen können.