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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 31 Energiereglement (EnR) - Verfahren: Pflichten der gesuchstellenden Person

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 31 EnR · Verfahren: Pflichten der gesuchstellenden Person

1. Die gesuchstellende Person, die gestützt auf das Bundesrecht, das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement um eine Bewilligung ersucht, hat nachzuweisen, dass sie die Vorschriften dieser Erlasse einhält. Sie hat in den Projektplänen die energietechnisch wichtigen Einrichtungen anzugeben.

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