40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 31 Energiereglement (EnR) - Verfahren: Pflichten der gesuchstellenden Person
Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 31 EnR · Verfahren: Pflichten der gesuchstellenden Person
1. Die gesuchstellende Person, die gestützt auf das Bundesrecht, das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement um eine Bewilligung ersucht, hat nachzuweisen, dass sie die Vorschriften dieser Erlasse einhält. Sie hat in den Projektplänen die energietechnisch wichtigen Einrichtungen anzugeben.