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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 30 Energiereglement (EnR) - Zuständigkeit

Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 30 EnR · Zuständigkeit

1. Soweit weder das Bundesrecht noch das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement etwas anderes bestimmt, ist die Gemeindebaubehörde die zuständige Behörde.

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