Artikel 29a Energiereglement (EnR) - Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
Artikel 29a EnR · Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
1. Bei Neubauten ab einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m² ist auf dem Dach oder an der Fassade eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage, zu erstellen.
2. Die Leistung der installierten Solaranlage muss mindestens 20 W pro m² anrechenbarer Gebäudefläche betragen.
3. Ausnahmen von der Pflicht der Installation einer Solaranlage werden gewährt, wenn die Erstellung einer Anlage
a) anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht
b) technisch nicht möglich ist oder
c) wirtschaftlich unverhältnismässig ist
4. Wird eine Ausnahme gewährt, ist die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie mit einer Ersatzabgabe abzugelten. Für jedes fehlende kW Anlageleistung ist eine Ersatzabgabe von 2'500 Franken zu entrichten. Die Ersatzabgabe fliesst in den Fonds Förderprogramm Energie Uri.
5. Die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie kann auch als Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss dem Energiegesetz des Bundes (SR 730.0) erfüllt werden.
6. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.