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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 29 Energiereglement (EnR) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

Energiesparmassnahmen
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Artikel 29 EnR · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf

1. Bei Neubauten oder eingreifenden Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1'000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», für Beleuchtung E'Li und entweder Lüftung E'V oder Lüftung / Klimatisierung E'VCH nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.

2. Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung pLi eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung verzichtet werden.

3. Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung pV eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung verzichtet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m² beträgt.

4. Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung und die Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m² oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m² oder kleiner ist, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Lüftung / Klimatisierung verzichtet werden.

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