40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 28 Energiereglement (EnR) - Gebäudeenergieausweis
Energiesparmassnahmen
Artikel 28 EnR · Gebäudeenergieausweis
1. Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen und auf einem Formular des Kantons gegenüber Dritten ausweisen.