Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7215 EnR CH-UR

Artikel 28 Energiereglement (EnR) - Gebäudeenergieausweis

Energiesparmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28 EnR · Gebäudeenergieausweis

1. Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen und auf einem Formular des Kantons gegenüber Dritten ausweisen.

← Artikel 27 EnR Energiereglement (EnR) - Gegenstand Artikel 29 EnR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →