40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 27 Energiereglement (EnR) - Vereinbarungen
Energiesparmassnahmen
Artikel 27 EnR · Vereinbarungen
1. Die Baudirektion kann mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mitberücksichtigt. Die Baudirektion kann diese Grossverbraucher für die Dauer der Vereinbarung von genau bestimmten Anforderungen dieses Reglements entbinden. Sie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.
2. Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.