40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 25 Energiereglement (EnR) - Heizbare Freiluftbäder
Heizung
Artikel 25 EnR · Heizbare Freiluftbäder
1. Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder sind bewilligungspflichtig.
2. Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben wird. Zudem ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.
3. Öffentliche Freiluftbäder bewilligt die Baudirektion, wenn sie wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.