Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7215 EnR CH-UR

Artikel 24 Energiereglement (EnR) - Aussenheizungen

Heizung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 24 EnR · Aussenheizungen

1. Die Installation neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen sind bewilligungspflichtig.

2. Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn

a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordern

b) bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind

c) die Aussenheizung mit einer witterungsabhängigen Regelung ausgerüstet ist

← Artikel 23 EnR Energiereglement (EnR) - Gegenstand Artikel 25 EnR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →