40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 24 Energiereglement (EnR) - Aussenheizungen
Heizung
Artikel 24 EnR · Aussenheizungen
1. Die Installation neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen sind bewilligungspflichtig.
2. Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordern
b) bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind
c) die Aussenheizung mit einer witterungsabhängigen Regelung ausgerüstet ist