40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 23 Energiereglement (EnR) - Ortsfeste Elektroheizungen
Heizung
Artikel 23 EnR · Ortsfeste Elektroheizungen
1. Die Baudirektion bewilligt ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen nach Artikel 7 des Energiegesetzes des Kantons Uri.
2. Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gewähren für
a) Anlagen, die für höchstens drei Jahre installiert sind
b) Anlagen, die mit überschüssiger Energie unabhängiger Produzenten betrieben werden, sofern diese Energie nicht anderweitig sinnvoll nutzbar ist
c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen oder zum Schutz von technischen Einrichtungen dienen, sofern bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind