40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 21 Energiereglement (EnR) - Erleichterungen
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 21 EnR · Erleichterungen
1. Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an haustechnischen Anlagen Erleichterungen bewilligen, wenn sich zeigt, dass die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
2. Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.
3. Besondere Bestimmungen über Erleichterungen bleiben vorbehalten.