40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 20 Energiereglement (EnR) - Betrieb und Unterhalt
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 20 EnR · Betrieb und Unterhalt
1. Haustechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen, einzuregeln und zu unterhalten. Sie sind mit geeigneten Geräten und Instrumenten zur Betriebsüberwachung und mit einer vollständigen Betriebsdokumentation zu versehen.
2. Haustechnische Anlagen müssen abgenommen werden. Das Abnahmeprotokoll bestätigt die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften. Es ist der Gemeindebaubehörde auf Verlangen einzureichen.