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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 2 Energiereglement (EnR) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 EnR · Geltungsbereich

1. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt es für

a) Neubauten

b) eingreifende Umbauten und eingreifende Erweiterungen

c) eingreifende Zweckänderungen

d) Neuinstallationen und Ersatz energetisch wichtiger haustechnischer Anlagen

2. Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten.

3. Bei eingreifenden Umbauten, eingreifenden Erweiterungen und eingreifenden Zweckänderungen gelten die Bestimmungen dieses Reglements nur für die jeweils betroffenen Gebäudeteile.

4. Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Reglements.

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