40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 19 Energiereglement (EnR) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 19 EnR · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen
1. Neue und ersetzte Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen, je nach Temperaturdifferenz, im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
2. In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder wenn bei ersetzten Anlagen Platzprobleme entstehen, können die Dämmstärken reduziert werden.