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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 19 Energiereglement (EnR) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Artikel 19 EnR · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1. Neue und ersetzte Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen, je nach Temperaturdifferenz, im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

2. In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder wenn bei ersetzten Anlagen Platzprobleme entstehen, können die Dämmstärken reduziert werden.

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