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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 18 Energiereglement (EnR) - Lüftungstechnische Anlagen

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Artikel 18 EnR · Lüftungstechnische Anlagen

1. Neue und ersetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik enthält.

2. Neue und ersetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1'000 m³/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage.

3. Die Luftgeschwindigkeit in Apparaten darf, bezogen auf die Nettofläche, nicht höher sein als 2 m/s. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten

a) bis 1'000 m³/h: 3 m/s

b) bis 2'000 m³/h: 4 m/s

c) bis 4'000 m³/h: 5 m/s

d) bis 10'000 m³/h: 6 m/s

e) über 10'000 m³/h: 7 m/s

4. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass

a) kein erhöhter Energieverbrauch auftritt

b) mit weniger als 1'000 Jahresbetriebsstunden zu rechnen ist oder

c) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind

5. Bei neuen oder ersetzten lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

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