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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 17 Energiereglement (EnR) - Kühlen, Befeuchtung und Entfeuchtung

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Artikel 17 EnR · Kühlen, Befeuchtung und Entfeuchtung

1. Bei neu installierten Anlagen ist der elektrische Leistungsbedarf für die Zirkulation und Aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung und Wasseraufbereitung gesamthaft zu betrachten. In Neubauten darf der Leistungsbedarf für die Kühlung oder die Befeuchtung höchstens 7 W/m² und in bestehenden Bauten höchstens 12 W/m² betragen.

2. Bei Anlagen für die Komfortlüftung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben.

3. Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtungsanlage nach dem Stand der Technik erfolgen.

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