40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 16 Energiereglement (EnR) - Abwärmenutzung
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 16 EnR · Abwärmenutzung
1. Im Gebäude anfallende Abwärme ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.