40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 15 Energiereglement (EnR) - Berechnungsregeln
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 15 EnR · Berechnungsregeln
1. Der zulässige Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmeschutz gemäss Artikel 5, und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.
2. Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.
3. Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann zur Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.