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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 15 Energiereglement (EnR) - Berechnungsregeln

Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Artikel 15 EnR · Berechnungsregeln

1. Der zulässige Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmeschutz gemäss Artikel 5, und dem Wärmebedarf für Warmwasser entsprechend der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum.

2. Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet.

3. Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann zur Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Energiebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

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