Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7215 EnR CH-UR

Artikel 14 Energiereglement (EnR) - Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

Anforderungen an haustechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 14 EnR · Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien

1. Neubauten oder eingreifende Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

2. Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen bestehender Bauten, wenn

a) die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder

b) maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, aber nicht mehr als 1'000 m² beträgt

3. Der Nachweis kann rechnerisch oder über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 2 erbracht werden.

← Artikel 13 EnR Energiereglement (EnR) - Gegenstand Artikel 15 EnR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →