40.7215
EnR
CH-UR
Artikel 14 Energiereglement (EnR) - Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
Anforderungen an haustechnische Anlagen
Artikel 14 EnR · Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien
1. Neubauten oder eingreifende Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.
2. Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen bestehender Bauten, wenn
a) die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² oder
b) maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteiles, aber nicht mehr als 1'000 m² beträgt
3. Der Nachweis kann rechnerisch oder über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 2 erbracht werden.