Artikel 13 Energiereglement (EnR) - Wärmeverteilung und -abgabe
Artikel 13 EnR · Wärmeverteilung und -abgabe
1. Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Höhere Vorlauftemperaturen sind zulässig, sofern nachgewiesenermassen eine höhere Raumtemperatur notwendig ist.
2. Folgende neue oder ersetzte Installationen, Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 zu dämmen
a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien
b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausgenommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen
c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserleitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen
d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler
3. Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit träger Flächenheizungen, mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C, beheizt werden.
4. In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
5. Bei erdverlegten Leitungen dürfen die UR-Werte gemäss Anhang 5 nicht überschritten werden.
6. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen nach Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse erlauben.