Artikel 12 Energiereglement (EnR) - Wärmeerzeugung und Wärmespeicher
Artikel 12 EnR · Wärmeerzeugung und Wärmespeicher
1. Bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel die Kondensationswärme ausnützen können.
2. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
3. Neue und ersetzte Wassererwärmer, Warmwasserspeicher oder Wärmespeicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen bestehen, dürfen bezüglich der allseitigen Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 3 nicht unterschreiten.
4. Neue und ersetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
5. Für neue und vollständig ersetzte Warmwasserversorgungen ist eine direktelektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
b) das Brauchwarmwasser primär mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird