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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 11 Energiereglement (EnR) - Erleichterungen

Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
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Artikel 11 EnR · Erleichterungen

1. Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an den Wärmeschutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für

a) Gebäude, die auf weniger als 10°C beheizt werden

b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren geheizt oder gekühlt werden (provisorische Bauten)

c) denkmalpflegerisch schützenswerte Bauten, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde

d) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist

e) Gebäude oder Räume, in denen überschüssige, anderweitig nicht sinnvoll nutzbare Abwärmemengen anfallen

2. Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen.

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