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40.7215 EnR CH-UR

Artikel 10 Energiereglement (EnR) - Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
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Artikel 10 EnR · Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen

1. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgegebene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Gewächshäuser».

2. Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Traglufthallen».

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