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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 9 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Versorgungspflicht

Energieversorgung
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Artikel 9 EnG · Versorgungspflicht

1. Die Siedlungen des Kantons sind stets von öffentlichen oder privaten Energieversorgungsunternehmen gesamtwirtschaftlich optimal, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich zu versorgen.

2. Innerhalb eines Versorgungsgebietes sind gleiche Konsumentengruppen zu gleichen Tarifbedingungen zu beliefern.

3. Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechts zur Sicherstellung der Versorgung öffentlichen oder privaten Versorgungsunternehmen Versorgungsgebiete zuteilen.

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