40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 8 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Weitere Sparmassnahmen
Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Heizung
Artikel 8 EnG · Weitere Sparmassnahmen
1. Der Regierungsrat kann weitere Sparmassnahmen in einem Reglement vorsehen.
2. Er kann namentlich die Installation neuer sowie den Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen und heizbarer Freiluftbäder für bewilligungspflichtig erklären und vom Verbrauch bestimmter erneuerbarer Energien abhängig machen.