40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 7 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ortsfeste Elektroheizungen
Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Heizung
Artikel 7 EnG · Ortsfeste Elektroheizungen
1. Die Installation neuer, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 3 kW ist bewilligungspflichtig.
2. Die Erweiterung bestehender elektrischer Widerstandsheizungen ist bewilligungspflichtig, wenn sich die Gesamtanschlussleistung um mehr als 3 kW erhöht.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für
a) zeitlich befristete Anlagen
b) unabhängige Produzenten
c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen dienen