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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 7 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ortsfeste Elektroheizungen

Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Heizung
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Artikel 7 EnG · Ortsfeste Elektroheizungen

1. Die Installation neuer, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen mit einer Gesamtanschlussleistung von mehr als 3 kW ist bewilligungspflichtig.

2. Die Erweiterung bestehender elektrischer Widerstandsheizungen ist bewilligungspflichtig, wenn sich die Gesamtanschlussleistung um mehr als 3 kW erhöht.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für

a) zeitlich befristete Anlagen

b) unabhängige Produzenten

c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen dienen

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