Artikel 6 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Artikel 6 EnG · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1. Zentralbeheizte neue Bauten mit fünf und mehr Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) auszurüsten.
2. Für die Ausrüstung bestehender Gebäude mit fünf und mehr Wärmebezügern mit Geräten zur Erfassung des Heizenergieverbrauchs erlässt der Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.
3. Soweit Einrichtungen gemäss Absatz 1 und 2 vorgeschrieben werden, sind die Wärmekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.
4. Auf Massnahmen gemäss den Absätzen 1 bis 3 kann verzichtet werden, wenn
a) der tatsächliche Energieverbrauch bedeutend geringer ist, als es die Gesetzgebung vorschreibt
b) der Energieverbrauch zu über 50 Prozent aus selbst erzeugter, erneuerbarer Energie oder durch anderweitig nicht nutzbare Abwärme gedeckt wird
5. Der Regierungsrat setzt in diesem Rahmen insbesondere fest
a) die Anwendungsbestimmungen für neue Bauten
b) die Anwendungs- und Übergangsbestimmungen für bestehende Gebäude
c) die Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht