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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 5 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ausnahmen: Erleichterungen

Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik
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Artikel 5 EnG · Ausnahmen: Erleichterungen

1. Bei den Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz und die Haustechnik ganzer oder einzelner Gebäudeteile können Erleichterungen gewährt werden, wenn

a) die Erfüllung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich unverhältnismässig wäre

b) die Massnahmen in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen stehen

c) überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

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