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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 4 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ausnahmen: Vertragliche Vereinbarung

Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik
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Artikel 4 EnG · Ausnahmen: Vertragliche Vereinbarung

1. Bei gewerblichen und industriellen Anlagen und Bauten kann nach vertraglicher Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Baubewilligungsbehörde von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem geeigneten Energiekonzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Die Richtigkeit des Nachweises ist von der zuständigen Direktion zu bestätigen.

2. Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.

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