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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 3 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Grundsatz

Sparmassnahmen im Gebäudebereich - Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik
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Artikel 3 EnG · Grundsatz

1. Neue Bauten und Anlagen, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf möglichst gering ist.

2. Bestehende Bauten und Anlagen sind bei eingreifender Umgestaltung entsprechend anzupassen.

3. Der Regierungsrat ordnet die Einzelheiten in einem Reglement und passt dieses dem Stand der Technik an. Er kann Normen von Fachorganisationen verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an

a) den Wärme- und Kälteschutz sowie

b) die Haustechnik

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