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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 24 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 24 EnG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt.

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