Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7211 EnG CH-UR

Artikel 23 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 23 EnG · Strafbestimmungen

1. Wer den Bestimmungen und Ausführungsvorschriften des 2. Kapitels dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Vorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft.

2. Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

3. Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.

← Artikel 22 EnG Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 24 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →