40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 23 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
Artikel 23 EnG · Strafbestimmungen
1. Wer den Bestimmungen und Ausführungsvorschriften des 2. Kapitels dieses Gesetzes oder den darauf gestützten Vorschriften vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse oder Haft bestraft.
2. Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist der Richter an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
3. Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.