40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 21 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Gebühren
Organisation und Vollzug - Vollzug
Artikel 21 EnG · Gebühren
1. Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen der Behörden werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand Gebühren erhoben. Die kantonalen Gebühren richten sich nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und des Gebührenreglements (RB 3.2521).
2. Die Informations- und Beratungstätigkeiten der Energiefachstelle sind grundsätzlich gebührenfrei.