40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 20 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Auskunftspflicht
Organisation und Vollzug - Vollzug
Artikel 20 EnG · Auskunftspflicht
1. Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, Erhebungen über den Energieverbrauch anzustellen.
2. Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.