Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.7211 EnG CH-UR

Artikel 20 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Auskunftspflicht

Organisation und Vollzug - Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 EnG · Auskunftspflicht

1. Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, Erhebungen über den Energieverbrauch anzustellen.

2. Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

← Artikel 19 EnG Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 21 EnG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →