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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 2 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Grundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 EnG · Grundsätze

1. Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden; erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen. Als erneuerbare Energien gelten namentlich die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Wärme aus Grund- und Oberflächengewässer, Luft und Erdreich sowie die Windenergie.

2. Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern und Verbraucherinnen anzurechnen, die sie verursachen (Verursacherprinzip).

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