40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 2 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 EnG · Grundsätze
1. Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden; erneuerbare Energien sind verstärkt zu nutzen. Als erneuerbare Energien gelten namentlich die Wasserkraft, die Sonnenenergie, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Wärme aus Grund- und Oberflächengewässer, Luft und Erdreich sowie die Windenergie.
2. Die Kosten für die Energieversorgung sind möglichst jenen Verbrauchern und Verbraucherinnen anzurechnen, die sie verursachen (Verursacherprinzip).