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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 19 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ausführungsrecht

Organisation und Vollzug - Vollzug
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Artikel 19 EnG · Ausführungsrecht

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement. Er bestimmt, wie die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist, und bezeichnet die für die Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

2. Er ergänzt die Vorschriften über die Förderung und die finanzielle Unterstützung im Energiebereich und führt sie näher aus.

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