40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 19 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Ausführungsrecht
Organisation und Vollzug - Vollzug
Artikel 19 EnG · Ausführungsrecht
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einem Reglement. Er bestimmt, wie die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist, und bezeichnet die für die Bewilligungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
2. Er ergänzt die Vorschriften über die Förderung und die finanzielle Unterstützung im Energiebereich und führt sie näher aus.