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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 18 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Zuständige Direktion

Organisation und Vollzug - Organisation
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Artikel 18 EnG · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Energiegesetzgebung aus und ist zuständig für den Vollzug, soweit dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Sie erfüllt diese Aufgabe durch das zuständige Amt.

2. Die zuständige Direktion ist die zuständige Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung, soweit diese oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

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