40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 16 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Förderungsbeiträge
Förderung - Förderungsinstrumente
Artikel 16 EnG · Förderungsbeiträge
1. Das Förderprogramm wird finanziert durch die zweckgebundenen Mittel des Bundes, durch allgemeine Staatsmittel des Kantons und durch freiwillige Beiträge Dritter.
2. Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton einen Fonds äufnen, über den der Regierungsrat bestimmt.