40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 12 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Gemeinschaftsanlagen
Energieversorgung
Artikel 12 EnG · Gemeinschaftsanlagen
1. Der Kanton kann im Verfahren der Richtplanung, die Gemeinden im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten Energieträger vorgesehen ist beziehungsweise gemeinschaftliche Energieanlagen vorgeschrieben sind.
2. Für Quartier- und Quartiergestaltungspläne bleibt Artikel 31 Absatz 3 des kantonalen Baugesetzes (RB 40.1111) vorbehalten.