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40.7211 EnG CH-UR

Artikel 10 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Eigene Anlagen, Beteiligung

Energieversorgung
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Artikel 10 EnG · Eigene Anlagen, Beteiligung

1. Kanton, Gemeinden und Korporationen können im Rahmen des Bundesrechts Energieanlagen selbst erstellen, betreiben und die dort produzierte Energie zu Marktpreisen verkaufen. Sie können sich an solchen Energieversorgungs-Unternehmen beteiligen und die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

2. Der Landrat beschliesst die Errichtung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und entscheidet über die Beteiligung des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung. Vorbehalten bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung (RB 1.1101).

3. Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb kantonaler Anlagen, trifft die entsprechenden Vereinbarungen und beschliesst die damit verbundenen Ausgaben.

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