40.7211
EnG
CH-UR
Artikel 1 Energiegesetz des Kantons Uri (EnG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 EnG · Zweck und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz ordnet die kantonale Energiepolitik. Es vollzieht die Energiegesetzgebung des Bundes.
2. Der Kanton setzt sich im Rahmen seiner Zuständigkeit ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts, namentlich im Bereich der Gewässernutzung.