40.7115
CH-UR
Artikel 9 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Vorbereitungen
Artikel 9 Smog-Reglement · Vorbereitungen
1. Baudirektion, Sicherheitsdirektion und Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion treffen die Vorbereitungen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.