40.7115
CH-UR
Artikel 8 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Aufhebung der Verbote und Massnahmen
Artikel 8 Smog-Reglement · Aufhebung der Verbote und Massnahmen
1. Wird der Tagesmittelwert von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr erreicht, hebt die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Verbote nach Artikel 5 und die Kantonspolizei die Verkehrsbeschränkungen auf. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion informiert die Bevölkerung über die Aufhebung.