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Artikel 7 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Kontrolle

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Artikel 7 Smog-Reglement · Kontrolle

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.

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