40.7115
CH-UR
Artikel 7 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Kontrolle
Artikel 7 Smog-Reglement · Kontrolle
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirkung der Massnahmen.