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Artikel 6 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Verkehrsbeschränkungen

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Artikel 6 Smog-Reglement · Verkehrsbeschränkungen

1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Kantonspolizei.

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