40.7115
CH-UR
Artikel 6 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Verkehrsbeschränkungen
Artikel 6 Smog-Reglement · Verkehrsbeschränkungen
1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, ordnet die Kantonspolizei nach Absprache mit der Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion und der Baudirektion Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes an, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für LKW auf zu bezeichnenden Abschnitten von Autobahnen und Autostrassen. Über Art, Standort und Ausführung der Signalisation entscheidet die Kantonspolizei.