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Artikel 5 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Verbote der Interventionsstufen

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Artikel 5 Smog-Reglement · Verbote der Interventionsstufen

1. Ist die Interventionsstufe I erreicht, ist es im belasteten Gebiet verboten

a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht, ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind

b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grill- und Brauchtumsfeuer

2. Ist die Interventionsstufe II erreicht, ist es im belasteten Gebiet zudem verboten, auf Baustellen sowie in der Land- und Forstwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion bezeichnet die belasteten Gebiete und informiert die Bevölkerung über die dort geltenden Verbote.

4. Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann im Einzelfall Erleichterungen gewähren, wenn die Einhaltung der Verbote unverhältnismässig wäre.

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