40.7115
CH-UR
Artikel 4 Reglement über zeitlich begrenzte Sofortmassnahmen bei gesundheitsgefährdenden Luftbelastungen (Smog-Reglement) - Massnahmen der Informationsstufe
Artikel 4 Smog-Reglement · Massnahmen der Informationsstufe
1. Ist die Informationsstufe erreicht, informiert die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion die Öffentlichkeit insbesondere über
a) die Belastungssituation und -entwicklung
b) die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit
c) das für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen empfohlene Verhalten, sowie
d) persönliche Beiträge und allgemeine Vorkehren zur Verbesserung der Umweltsituation
2. Sie ruft die Bevölkerung, die Wirtschaft und die Behörden dazu auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern und entsprechende Vorkehren zu treffen.